Kundgemacht im G.Bl. vom 26. Juli 1974, Nr. 196; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Solange mit Landesgesetz auch hinsichtlich der Einzelheiten für die Einstufung des Personals nicht anders bestimmt wird, das im Sinne des nachstehenden Absatzes überstellt wird, üben die gesamtstaatlichen oder überprovinzialen öffentlichen Anstalten und Institute nach Artikel 1, die unter ihren institutionellen Zielsetzungen auch Aufgaben auf den im genannten Artikel angegebenen Sachgebieten haben, weiterhin ihre Befugnisse aus, und ihre diese Ziele betreffenden Tätigkeitsprogramme müssen im voraus von der betroffenen Provinz genehmigt werden.
(2) Das in den Außenstellen der in diesem Artikel bezeichneten öffentlichen Anstalten in den Provinzen Trient und Bozen beschäftigte und für die zu beendenden Tätigkeiten zuständige Personal wird vorbehaltlich seiner Zustimmung und unter Beachtung der erreichten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung an die Provinzen Trient und Bozen überstellt. Die beweglichen und unbeweglichen Sachen dieser Anstalten, die die zu beendenden Tätigkeiten betreffen, werden in das Vermögen der Provinzen übertragen.
(3) Die Maßnahmen der Liquidation und der Übertragung des Vermögens der oben genannten Anstalten auf die Provinzen sowie der Überstellung des Personals werden mit Dekret des die Aufsicht über die Anstalt führenden Ministers im Einvernehmen mit dem Schatzminister und im Einverständnis mit der betroffenen Provinz vorgenommen; das Dekret ist innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des im ersten Absatz genannten Landesgesetzes zu erlassen.