(1) Innerhalb des zwanzigsten Tages vor dem Wahltag hat die Landeswahlkommission die Zahl und den jeweiligen Ort der Wahlsitze in der Weise festzulegen, daß jedem Wahlsitz so viele Wähler zugewiesen werden, als im Interesse des Wahlgeheimnisses zweckmäßig sind.
(2) Auf der Grundlage der Aufstellungen und Angaben, die von dem für das gesamte Personal zuständigen Personalamt laut Artikel 24 des D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, überlassen worden sind, muß die Kommission bis zu dem im vorhergehenden Absatz genannten Zeitpunkt auch eine Liste der Wähler verfassen, die den einzelnen Wahlsitzen zugewiesen worden sind; in dieser Liste sind Zu- und Vorname, Geburtsort und -datum sowie die Sprachgruppe anzugeben, wie sie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, mit dem der Bedienstete eingestellt worden ist; die Kommission ist weiters verpflichtet, die erwähnte Liste - an einer eigens dafür vorgesehenen Anschlagetafel oder an einer anderen dafür vorbehaltenen Stelle - in den einzelnen Ämtern, in denen das in den Listen eingetragene Personal Dienst leistet, auszuhängen.
(3) Die Liste muß fünf Tage lange ausgehängt bleiben, damit auf diese Weise allen Betroffenen die Möglichkeit geboten wird, auf jede beliebige Weise Beschwerde dagegen einzulegen, daß sie in der Liste nicht eingetragen sind, oder daß die Angaben in dieser Liste nicht stimmen.
(4) Beschwerden müssen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz genannten Frist, in der die Liste ausgehängt werden muß, bei der Landeswahlkommission eingelegt werden; diese muß innerhalb des Tages vor der Wahl die erforderlichen Eintragungen oder Berichtigungen vornehmen.