Kundgemacht im A.Bl. vom 31. März 1992, Nr. 14.
(1) Die Landesregierung ist befugt, die Beteiligung des Landes Südtirol an der Selbstverwaltungseinrichtung "Teatro Stabile di Bolzano", mit Sitz in Bozen, in Anerkennung der kulturellen Bedeutung dieser Einrichtung für Südtirol zu beschließen und vertraglich festzulegen.
(2) Die Satzung der Anstalt wird von der Landesregierung bewilligt, und es muß darin eine angemessene Vertretung des Landes in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen vorgesehen sein. Die Vertreter des Landes werden von der Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Landesrates ernannt.
(3) Der Landeshauptmann oder eine von ihm bevollmächtigte Person ist befugt, das Land bei der Gründung der Anstalt und bei allen anderen Rechtshandlungen zu vertreten, mit denen die Ziele laut Absatz 1 erreicht werden können. Er ist außerdem befugt, im Namen und auf Rechnung des Landes Satzungsänderungen zuzustimmen, die von den anderen Mitgliedern vorgeschlagen oder von den zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden verlangt werden.
(1) Die Landesregierung ist befugt, sich am Grundkapital und an den Betriebsspesen der Anstalt im Verhältnis zu ihrer Vertretung im Verwaltungsrat und auf jeden Fall in dem Ausmaß zu beteiligen, das in der Satzung festgelegt ist.
(2) Die Landesregierung ist befugt, außer dem statutarisch vorgesehenen Mitgliedsbeitrag, aufgrund des jeweiligen Tätigkeitsprogrammes sowie nach Feststellung der Übereinstimmung desselben mit den im Statut vorgesehenen Zwecken, jährlich Finanzmittel zur Unterstützung der Tätigkeit und zur Beteiligung an den Führungskosten zuzuwenden. Diese Finanzmittel werden ausbezahlt, ohne daß ein Gutachten oder eine andere Formalität erforderlich wäre, wie diese vom Landesgesetz vom 29. Oktober 1958, Nr. 7 und vom Landesgesetz vom 23. Jänner 1978, Nr. 8 vorgesehen ist. Die Landesregierung ist außerdem befugt, dem Verein zu unentgeltlichem Gebrauch Räume sowie Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen oder entsprechende finanzielle Zuwendungen zu gewähren. 2)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Omissis.