(1) Soweit das Sonderstatut und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen keine besonderen Vorgangsweisen für die Koordinierung zwischen Befugnissen und Belangen des Staates und der Region bzw. der autonomen Provinzen vorschreiben, sind die von der staatlichen Regierung im gesetzlich vorgesehenen Rahmen erlassenen Ausrichtungs- und Koordinierungsakte auch im Gebiet der Region oder der Provinzen wirksam.
(2) Die Akte nach Absatz 1 sind für die Region und die autonomen Provinzen nur zur Erreichung der darin festgelegten Zielsetzungen oder Ergebnisse bindend. Der Erlaß der gegebenenfalls zur Anwendung der genannten Akte notwendigen Ordnungsbestimmungen ist im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit der Region oder den autonomen Provinzen vorbehalten.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 12 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. August 1988, Nr. 400sind die Region oder die autonomen Provinzen Trient und Bozen gemäß den jeweiligen Zuständigkeiten vom Präsidium des Ministerrates über jeden Verwaltungsakt, mit dem Ausrichtungs- und Koordinierungsmaßnahmen getroffen werden, hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Sonderstatut und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen, einschließlich der in diesem Dekret enthaltenen, anzuhören. Die allfälligen Bemerkungen der Region oder der autonomen Provinz müssen innerhalb von 20 Tagen einlangen.
(4) Die Gültigkeit des Ausrichtungs- und Koordinierungsaktes innerhalb des Gebietes der Region oder der Provinzen, der auf den in die Zuständigkeit der Region oder der autonomen Provinzen fallenden Sachgebieten erlassen wurde, ist für dreißig Tage nach Beginn der Frist für die Anfechtung im Sinne des Artikels 98 Absatz 2 des genannten Sonderstatutes ausgesetzt, soweit die Region oder die autonome Provinz in den Stellungnahmen nach Absatz 3 einen begründeten Hinweis auf die Unvereinbarkeit des Aktes mit dem Sonderstatut und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen, einschließlich der in diesem Dekret enthaltenen, gibt.
(5) Wenn innerhalb der dreißigtägigen Frist nach Absatz 4 die Region oder die autonome Provinz Beschwerde wegen Kompetenzkonflikt hinsichtlich des Verwaltungsaktes, auf den sich die begründete Anzeige bezieht, einlegt und soweit die Beschwerde diesen begründeten Hinweis bestätigt, wird die Wirksamkeit dieses Aktes innerhalb des Gebietes der Region oder der Provinz weiterhin bis zur Veröffentlichung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ausgesetzt.
(6) In dem Verfahren über einen Kompetenzkonflikt kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Präsidenten des Ministerrates aus schwerwiegenden Gründen und mit begründetem Beschluß verfügen, daß der Absatz 5 nicht angewandt werden soll.
(7) Durch den Verwaltungsakt, mit welchem Ausrichtungs- und Koordinierungsmaßnahmen unter Anwendung von Grundsätzen und Bestimmungen erlassen werden, die in einem Gesetzgebungsakt des Staates nach Artikel 2 Absatz 1 enthalten sind, ist die Verwaltungstätigkeit der Region und der autonomen Provinzen nicht direkt gebunden, soweit die mit den genannten Grundsätzen und Bestimmungen unvereinbaren Gesetzesbestimmungen der Region und der Provinzen aufrecht bleiben.