(1) Für die Koordinierung der Tätigkeiten, die mit der Verwaltung und Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes zusammenhängen, welcher der Oberschule für Landwirtschaft von Auer angeschlossen ist, wird das Plansoll des Sonderstellenplanes des Personals der Schulverwaltung laut Anlage 3 a) Ziffer 2) des L.G. Nr. 11/1991 um eine Einheit in der vierten Funktionsebene erhöht.
(2) (3) (4) (5) 4)
(1) Die Berufsfeuerwehr von Bozen nimmt auch die Feuerwehrdienste am Zivilflughafen von Bozen war, und zwar zu den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, wie sie vorher mit der Führung des Flughafens zu vereinbaren sind.
(2) Um den neuen Einsatzerfordernissen gerecht zu werden und zur Durchführung der Aufgaben gemäß Absatz 1 wird das Plansoll des Sonderstellenplanes der Feuerwehrdienste der Berufsfeuerwehr Bozen gemäß Anlage 2) des L.G. Nr. 11/1991 um insgesamt 25 Einheiten erhöht und gemäß Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeteilt.
(3) Bis zu einer Neuregelung gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 13. März 1990, Nr. 6, gelten für das Personal des in Absatz 2 genannten Sonderstellenplanes die für das staatliche Feuerwehrkorps vorgesehenen Berufsbilder im Einsatz- und technischen Bereich.
(4) Die Planstellen der einzelnen in Absatz 3 vorgesehenen Berufsbilder werden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des L.G. Nr. 11/1991 festgelegt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.