Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Dezember 1992, Nr. 52.
(1) Zwecks Förderung der Funktionalität und der Miteinbeziehung der Bevölkerung bei der Führung der Sozialdienste errichten die Trägerkörperschaften nach dem Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in jedem Sprengel einen Sprengelbeirat mit Beratungs-, Koordinierungs- und Entscheidungsaufgaben bezüglich der Führung der Sozialdienste im Sprengel. Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Beirates werden von der Trägerkörperschaft durch interne Geschäftsordnung geregelt. Bei der Zusammensetzung ist zu berücksichtigen, daß es notwendig ist, die Anliegen in bezug auf die Zusammenarbeit der Sozialdienste mit den Diensten in den Bereichen Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, Schule und Arbeit zu vertreten.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13.
(1) Das Personal, welches den sozialen Tätigkeiten zugewiesen ist, die von den einzelnen Gemeindefürsorgestellen oder Konsortien von Gemeindefürsorgestellen oder von den einzelnen Gemeinden oder Gemeindenkonsortien an die Bezirksgemeinschaften übertragen werden, geht unter Wahrung der erworbenen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung auf die Bezirksgemeinschaften über.
(1) Die Auszahlung der finanziellen Sozialhilfeleistungen, welche von den Trägern der Sozialdienste erbracht werden, erfolgt mittels bevollmächtigtem Beamten auf der Grundlage einer speziellen internen Ordnung des Trägers.
(1) Die Anwendung dieses Gesetzes verursacht keine Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.
(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.