(1) Den Vereinigungen und den öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in Südtirol tätig sind und deren satzungsmäßiges Ziel es ist, in Südtirol Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer durchzuführen und deren Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern, können Beiträge im Ausmaß von höchstens 70% der als zulässig anerkannten Ausgaben gewährt werden, die zur Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen, von Forschungsarbeiten und von Bildungsinitiativen sowie zur Veranstaltung von Seminaren und Tagungen verwendet werden; außerdem können landeseigene Räumlichkeiten an solche Vereinigungen zum Gebrauch - auch unentgeltlich - überlassen werden.9)
(2) Den in Absatz 1 angeführten Vereinigungen und Einrichtungen können zur Durchführung ihrer statutarischen Aufgaben im Ausmaß von höchstens 50% Investitionsbeiträge für die von der Landesregierung anerkannten Ausgaben gewährt werden. Bei der Beitragsgewährung werden auch Ausgaben in Betracht gezogen, welche im Zeitraum von sechs Monaten vor Einreichung des Gesuches getätigt wurden und ausreichend dokumentiert sind.10)
(3) Die Gewährung der Beiträge gemäß den Absätzen 1 und 2 wird von der Landesregierung auf ein entsprechendes Ansuchen hin verfügt, dem das Arbeitsprogramm und der dazugehörige Kostenvoranschlag beizulegen ist.
(4) Innerhalb des Zeitraumes, der in der entsprechenden Verfügung festgesetzt wird, muß jede Vereinigung einen Tätigkeitsbericht vorlegen, dem alle nötigen Unterlagen, welche die Verwendung der Beiträge belegen, beizulegen sind.
(5) Mit Durchführungsverordnung, die nach Anhören der auf Landesebene repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen verabschiedet wird, werden die Voraussetzungen festgelegt, welche die Vereinigungen und Einrichtungen laut Absatz 1 für die Beanspruchung der Maßnahmen dieses Artikels erfüllen müssen.