(1) Die vom medizinischen Landeslabor für Hygiene und Prophylaxe im Sinne von Artikel 15 des Landesgesetzes vom 5. Jänner 1984, Nr. 1, ausgeübten Aufgaben werden im Sinne von Artikel 27 des Regionalgesetzes vom 30. April 1980, Nr. 6, an die Sanitätseinheit Mitte-Süd übertragen und von dieser als gebietsübergreifender Dienst im Bereich der öffentlichen Hygiene und Gesundheit geführt.
(2) Die beim genannten Laboratorium im Dienst stehenden Bediensteten werden für den in Absatz 1 vorgesehenen Zweck an die Sanitätseinheit Mitte-Süd überstellt.
(3) Der Zeitpunkt und die Modalitäten des Übergangs der übertragenen Aufgaben, die technisch organisatorischen Modalitäten und das Personalkontingent des entsprechenden Dienstes werden von der Landesregierung festgelegt.
(4) Die dem Landesgesetz vom 17. April 1986, Nr. 15, anliegende Tabelle c), abgeändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 3, und durch Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. Mai 1988, Nr. 19, sowie die Tabelle 2 d) der Anlage 2 zum Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 11, sind abgeschafft.
(5) Die an die Sanitätseinheit Mitte-Süd übertragenen Stellen des Plansolls des Personals für den gebietsübergreifenden Dienst des Labors für Hygiene und Prophylaxe sind in der Anlage 3 dieses Gesetzes festgelegt. Der allgemeine Stellenplan laut Anlage 1 zum Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 11, ist um 1 Stelle in der sechsten, um 5 in der vierten und um 1 Stelle in der dritten Funktionsebene vermindert.
(6) Den beim Laboratorium im Dienst stehenden Bediensteten wird die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb von sechzig Tagen ab der im Absatz 3 vorgesehenen Beschlußfassung der Landesregierung für den Verbleib beim Land zu entscheiden. Die Einstufung der überstellten Verwaltungsbediensteten erfolgt unter Beibehaltung der ruhegehaltsfähigen Besoldung, ausschließlich der Zulage, die an die Ausübung bestimmter Funktionen gebunden sind.
(7) Die beim Land verbleibenden Bediensteten werden als Bedienstete des Laboratoriums in Überzahl geführt. Die dienstliche Stellung und die Besoldung dieser Bediensteten wird, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 6, jener der Bediensteten des allgemeinen Stellenplanes des Landes.