(1) Das Komitee ist beratendes Organ der Landesregierung auf dem Gebiet der Projekte für die Automatisierung der Verfahren des Informationssystems der Gesundheits- und Sozialdienste in Südtirol, mit Ausnahme der vom Land verwalteten Dienste.
(2) Das Komitee koordiniert, auf der Grundlage der von der Landesregierung erlassenen Richtlinien, alle Arten von Tätigkeiten - auch in technischer und arbeitsorganisatorischer Hinsicht -, die mit der Verwirklichung des Informationssystems der Gesundheits- und Sozialdienste, mit Ausnahme der vom Land verwalteten Dienste, zusammenhängen.
(3) Dem Komitee werden die Zuständigkeiten laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c), des L.G. Nr. 33/1982 übertragen, soweit sie die Gesundheits- und Sozialdienste, mit Ausnahme der vom Land verwalteten Dienste, betreffen.
(4) Das Komitee hält sich an die Standards, die das vom Artikel 8 des L.G. Nr. 33/1982 vorgesehene EDV-Koordinierungskomitee festlegt.
(5) Das Gutachten des EDV-Komitees für die Gesundheits- und Sozialdienste ist obligatorisch und ersetzt die Gutachten des vom Artikel 8 des L.G. Nr. 33/1982 vorgesehenen EDV-Koordinierungskomitees und der vom Artikel 22 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, vorgesehenen Kommission.