(1) Zu den Lehrstühlen für den Unterricht der Fächer nach Artikel 1 Absatz 1 sind jeweils Lehrpersonen italienischer und deutscher Muttersprache zugelassen, und zwar aufgrund von Versetzungen oder, was die Bewerber deutscher Muttersprache anbelangt, mittels getrennter Wettbewerbe und auf getrennten Rangordnungen für die Erteilung von Lehraufträgen.
(2) Sollte es nicht möglich sein, im Sinne des Absatzes 1 vorzugehen, wird der Unterricht von Lehrvertretern auf Zeit erteilt, wobei jene den Vorrang haben, die auch in Abweichung vom Artikel 1 Absatz 1 die Kenntnis der zwei Sprachen nachweisen können.
(3) Für die Lehrpersonen nach Artikel 1 Absatz 2 wird die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache in dem im selben Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Umfang und in den in diesem Artikel Absatz 4 und 5 vorgesehenen Fällen anhand eines Kolloquiums durch eine aus vier Mitgliedern bestehende Kommission festgestellt; diese wird vom Minister für den öffentlichen Unterricht ernannt und besteht aus dem Direktor des Konservatoriums, der darin den Vorsitz führt, aus dem Vizedirektor und aus zwei auch beauftragten Direktoren oder planmäßigen Lehrpersonen eines anderen Konservatoriums oder aus Fachleuten der jeweiligen Musikfächer, von denen einer von der autonomen Provinz Bozen bestellt wird.
(4) Für die Lehrpersonen, die den Rechtstitel zur Ernennung in den Stellenplan infolge von Wettbewerbsverfahren besitzen und die Zuweisung an das Bozner Konservatorium beantragen und für die in den Stellenplan eingefügten Lehrpersonen, die an das genannte Konservatorium versetzt zu werden wünschen, erfolgt das Kolloquium nach Absatz 3 gemäß einem mit Verordnung festzusetzenden Verfahren bevor der Bestimmungsort zugewiesen wird. Durch einen innerhalb von zehn Tagen nach der Aufforderung zur Ablegung des genannten Kolloquiums vorzulegenden Antrag kann die Lehrperson darum ansuchen, das Kolloquium innerhalb des ersten Schuljahres ablegen zu dürfen, für welches sie die Ernennung oder die Versetzung in das Bozner Konservatorium erhält und innerhalb der Frist für die Einreichung der Gesuche um Versetzung für das nachfolgende Jahr; in diesem Fall kann die genannte Lehrperson während des Schuljahres beim Bozner Konservatorium für den Unterricht anderer Lehrfächer in italienischer Sprache eingesetzt werden, oder auf Antrag bei anderen Konservatorien. Bei Nichtbestehen des Kolloquiums wird die genannte Lehrperson für das nachfolgende Schuljahr von Amts wegen in ein anderes Konservatorium versetzt.
(5) Lehrer mit Jahresauftrag müssen das Kolloquium nach Absatz 3 innerhalb des Unterrichtsjahres beim Konservatorium ablegen. Bei Nichtbestehen des Kolloquiums können ihnen, solange die Rangordnung gültig ist, keine weiteren Jahresaufträge am Bozner Konservatorium erteilt werden und sofern sie in der Zwischenzeit das Kolloquium nicht bestanden haben sollten, auch nicht für die nachfolgenden Rangordnungen ein Anspruch auf Lehraufträge eingeräumt werden.
(6) Der Verwaltungsrat kann Initiativen ergreifen, um die Lehrpersonen darin zu unterstützen, sich im Rahmen des Erforderlichen Kenntnisse der italienischen und deutschen Sprache anzueignen.
(7) Die Feststellung der Sprachkenntnisse nach Absatz 3 wird nicht von den Lehrpersonen verlangt, die bei Inkrafttreten dieses Dekretes beim Bozner Konservatorium im Dienst stehen.
(8) Die der ladinischen Sprachgruppe angehörenden italienischen Staatsbürger können zu allen Lehrstühlen nach Absatz 1 zugelassen werden, sofern sie eine angemessene Kenntnis der Unterrichtssprache besitzen.