(1) Für den Abschluß der Vereinbarung betreffend die Festsetzung des veränderlichen Anteiles nach Artikel 78 des Statutes wird sowohl das Gesamtausmaß der Ausgaben für allgemeine Maßnahmen des Staates berücksichtigt, die in den in die Zuständigkeit der Provinz fallenden Bereichen verfügt worden sind, und zwar durch Anwendung des arithmetischen Durchschnittswertes der Bemessungsgrundlage in bezug auf die Bevölkerung und die Fläche einer jeden Provinz, als auch der Anteil der Erhöhung des Steuerertrages, welcher für die Zwecke und gemäß den Vereinbarungskriterien laut Absatz 6 und 7 für den Staat bestimmt ist.
(2) Die Vereinbarung für die Festlegung des veränderlichen Anteils für jedes Haushaltsjahr wird jährlich im Einvernehmen zwischen der Regierung und den Präsidenten der Landesausschüsse abgeschlossen, und zwar jeweils innerhalb Februar mit Bezug auf den Anteil des laufenden Haushaltsjahres. Sollte es für eine sichere Planung der Geldmittel von seiten der Provinzen erforderlich sein, so kann die Vereinbarung auf deren Anfrage hin auch im Jahr vor dem Bezugsjahr abgeschlossen werden, wobei, falls notwendig, der Entwurf des Finanzgesetzes und die damit zusammenhängenden Gesetzentwürfe zu berücksichtigen sind.
(3) Die Ausgaben nach Absatz 1 werden den Bereitstellungen des staatlichen Haushaltsvoranschlages für das vorhergehende Haushaltsjahr unter Berücksichtigung der nachträglichen Änderungen, einschließlich jener mit Nachtragshaushalt vorgenommenen bzw., falls dieser noch nicht genehmigt wurde, einschließlich jener Änderungen laut dem betreffenden Gesetzentwurf entnommen, welcher beim Parlament von der Regierung eingebracht wurde. Das Höchstausmaß von vier Zehnteln des Ertrages der Mehrwertsteuer laut Artikel 78 Absatz 1 des Statutes wird auf der Grundlage des entsprechenden Wertes berechnet, der für den veränderlichen Anteil in bezug auf das vorhergehende Haushaltsjahr festgelegt wurde, und welcher unter Berücksichtigung der erfolgten Entwicklung des Ertrages sowie aufgrund der Angaben in bezug auf das diesbezügliche Ausmaß berichtigt wurde, die aus dem von der Regierung genehmigten Haushaltsvoranschlag für das Jahr hervorgehen, auf welches sich der veränderliche Anteil bezieht.
(4) Als allgemein sind jene Maßnahmen zu betrachten, die vom Staat auf gesamtstaatlicher Ebene, mit oder auch ohne Einschluß des Gebietes der zwei Provinzen, verfügt werden, sofern diese nicht ausdrücklich auf besondere Gegenden des Staatsgebietes beschränkt sind.
(5) Für die Zwecke der Festsetzung des veränderlichen Anteiles sind jedenfalls nicht zu berücksichtigen:
- die Ausgaben in bezug auf das im Dienst stehende oder im Ruhestand befindliche Personal des Staates,
- die Sonderfonds zur Deckung der zu ergreifenden Gesetzgebungsmaßnahmen,
- die im Haushalt des Staates ausgewiesenen Ausgaben für die Abtretung oder die buchhalterische Regelung von staatlichen Steuern oder Steueranteilen, die den Regionen mit Normalstatut und mit Sonderstatut zuerkannt sind,
- die Ausgaben für staatliche Maßnahmen in bezug auf die Gesetze nach Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 1989, Nr. 386, falls die Provinzen zu den entsprechenden Verteilungen zugelassen sind,
- die staatlichen Maßnahmen für die Lokalfinanzen.
(6) Ein den autonomen Provinzen zustehender Anteil der vorgesehenen Erhöhung des Steuerertrages - ausgenommen allerdings die Erhöhungen aufgrund der tendentiellen Entwicklung -, die sich aus korrektiven Maßnahmen für die öffentlichen Finanzen ergibt, welche im Finanzgesetz und in den diesbezüglichen verbundenen Maßnahmen sowie in anderen dieselben Ziele verfolgenden und nicht zum Zwecke des Abschlusses der Vereinbarung für das vorhergehende Haushaltsjahr in Betracht gezogenen Gesetzesmaßnahmen, vorgesehen sind, und welche abzüglich der eventuell vorgesehenen Verringerungen des Ertrages aufgrund der Anwendung von damit zusammenhängenden Bestimmungen zu sehen ist, kann, beschränkt auf die in der Vereinbarung erwähnten Haushaltsjahre, für das Erreichen des Zieles der Sanierung der öffentlichen Finanzen gemäß vorgenannten Maßnahmen bestimmt werden.
(7) Bei der Festlegung des Anteils laut Absatz 6 sind weiterhin zu berücksichtigen:
- Erträge aus Erhöhungen der Steuersätze oder aus der Einführung neuer Steuern, wenn diese laut Gesetz im Sinne des Artikels 81 der Verfassung zur Deckung der Ausgaben laut Artikel 9 bestimmt sind, und wenn genannte Erträge nicht gesondert im Haushalt des Staates ausgewiesen oder keiner zeitlichen Begrenzung unterworfen sind,
- Ausgaben in bezug auf neue den Provinzen vom Staat übertragene oder delegierte Zuständigkeiten.
(8) In der Vereinbarung laut Absatz 2 werden die Kriterien und die Modalitäten für die Regelung der sich ergebenden finanziellen Beziehungen festgesetzt. Beim Abschluß der genannten Vereinbarung werden weiters die Modalitäten zur Anwendung des Artikels 9 gemeinsam überprüft.
(9) Die Zahlung des den Provinzen zustehenden veränderlichen Anteils erfolgt dreimonatlich gemäß den Modalitäten laut Artikel 8 Absatz 1. Die entsprechenden Mittel werden zu den Terminen laut den Bestimmungen nach Artikel 8 Absatz 4/bis zur Verfügung gestellt.
(10) Sollte die Vereinbarung laut Absatz 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist getroffen werden, so wird der veränderliche Anteil jeder Provinz in Höhe von 80 Prozent des für das vorhergehende Haushaltsjahr zustehenden Anteils ausgezahlt, vorbehaltlich des Ausgleichs auf der Grundlage der Übereinkunft, zu der man in der Folge gelangt ist.9)