Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Dezember 1992, Nr. 52.
Aufgehoben durch Art. 25 des L.G. vom 13. Februar 1997, Nr. 4.
(1)(2)(3)(4)2)
(5) Die Unternehmen müssen sich verpflichten, aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften, die Tarifverträge und die auf Staats-, Landes- und Betriebsebene zwischen dem Verband der Industriellen und Gewerbetreibenden und den Gewerkschaften abgeschlossenen Abkommen einzuhalten, und die Bestimmungen über den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu beachten.
(6) Um die von diesem Gesetz vorgesehenen Beihilfen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Unternehmen eine eigene Erklärung darüber vorlegen, daß sie mit der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge in Ordnung sind. In Ausnahmefällen kann die Landesregierung die Beihilfen auch solchen Unternehmen zahlen, welche die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nur teilweise gezahlt haben, sich aber zur vollständigen Zahlung verpflichten, binnen eines Termines, welcher von der Landesregierung festgelegt wird.
(1)Für die Gewährung von Darlehen und Beteiligungsdarlehen ist bei der Landesverwaltung ein Rotationsfonds für Forschung und Entwicklung errichtet.
(2) Die Verwaltung der zu Lasten des Fonds gewährten Darlehen und Beteiligungsdarlehen kann Kreditinstituten oder Körperschaften mit vollständig öffentlicher Beteiligung übertragen werden, die gemäß Statut die Förderung der Innovation von Unternehmen auf Landesebene unterstützen.
(3) Die Landesregierung ist befugt, mit Vereinbarung die Beziehungen zwischen dem Land und den Kreditanstalten in Hinsicht auf Folgendes zu regeln: Abwicklung und Verrechnung der Darlehen und Beteiligungsdarlehen, Höchstdauer für die Auszahlung der Darlehen und der Beteiligungsdarlehen und der damit verbundenen Mittel sowie Vergütung für den Dienst, geforderte Sicherheiten, Zinssatz für die hinterlegten Gelder, Verpflichtung zur Rechnungslegung und Befugnis des Landes zur Aufsicht über die Verwaltung.3)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 49 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
Omissis.