Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Mai 1992, Nr. 22.
(1) Das Land Südtirol ist befugt, sich an der Konstituierung einer privatrechtlichen Anstalt für die Verwaltung des Stadttheaters und des Kurhauses von Meran samt dem jeweiligen Zubehör zu beteiligen.
(2) Die Beteiligung des Landes Südtirol an der Konstituierung der Anstalt setzt voraus, daß in deren Statut die Vertretung des Landes in den Gesellschafts- und Aufsichtsorganen vorgesehen ist.
(3) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, auf entsprechenden Beschluß der Landesregierung die Gründungsurkunde und das Statut der Anstalt sowie allfällige diesbezügliche Änderungen zu genehmigen.
(1) Der zu Lasten des Landes gehende Anteil an den Betriebskosten der Anstalt laut Artikel 1 darf nicht höher sein als die Summe der Anteile, die von den anderen beteiligten Körperschaften und Anstalten getragen werden, und muß im Rahmen der jeweiligen Bereitstellungen im Landeshaushalt bleiben.
(2) Mit dem Beschluß zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages der Anstalt genehmigt die Landesregierung den Betrag des zu ihren Lasten gehenden Anteils. Dieser Betrag wird ausgezahlt, ohne daß ein Gutachten oder eine andere Formalität erforderlich wäre, wie sie vom vereinheitlichten Text der Landesgesetze über kulturelle Angelegenheiten, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 11. November 1988, Nr: 30, und vom Landesgesetz vom 23. Jänner 1978, Nr. 8, vorgesehen sind.
(1) Das Landesgesetz vom 15. Jänner 1982, Nr. 4, ist aufgehoben.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Omissis.