(1) Die Landesregierung ist befugt, direkt oder zur Unterstützung der Maßnahmen von Körperschaften, Anstalten oder Privatpersonen ein Zentrum einzurichten und zu leiten, in dem Fahrtechniken für den Notfall vermittelt werden.
(2) Benutzer des Zentrums sind Fahrer von Fahrzeugen der Körperschaften und Einrichtungen, die auf Landesebene Dienstleistungen im öffentlichen Interesse anbieten, Fahrer von Einsatz- und Rettungsfahrzeugen sowie interessierte Privatpersonen mit Führerschein.
(3) Aufgabe des Zentrums ist es, Kurse zur Spezialisierung und zur Verbesserung der Fahrtechnik zu veranstalten; dazu gehört auch die fachliche und allgemeine Betreuung der Kursteilnehmer während des jeweiligen Kurses.
(4) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und die Führung des Zentrums sind mit Durchführungsverordnung festzulegen.
(5) Sollte die Durchführung von Bauten gemäß Artikel 2 und diesem Artikel mehrere Haushaltsjahre beanspruchen, können gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, mit Finanzgesetz Zweckbindungen des gesamten zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre bereitgestellten Betrages eingegangen werden.2)