(1) Die zuständigen Organisationseinheiten für Straßendienst, Mobilität und Vermögensverwaltung überprüfen die vorgenommenen Zahlungen und sorgen nach Untersuchung des Sachverhalts und nach Einsichtnahme in die Konzession oder Genehmigung für die Berichtigung allfälliger sachlicher Fehler oder Rechnungsfehler und teilen dies unverzüglich den Betroffenen mit. Sie geben gleichzeitig die Modalitäten und Fristen für die ausstehenden Zahlungen bekannt und fordern die Betroffenen auf, die Zahlung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Schuldbetrag in die Abgabenrolle eingetragen.
(2) Auf die nicht gezahlten Beträge werden die Verzugszinsen eingefordert, die auf der Basis des gesetzlichen Zinssatzes berechnet werden.