(1) Die Gebühr für dauerhafte Besetzungen wird nach Kalenderjahren entrichtet; für jedes Jahr entsteht eine eigene, auf den gewährten Besetzungszeitraum bezogene Gebührenpflicht.
(2) Bei zeitweiligen Besetzungen hängt die Gebühr vom Ausmaß der besetzten Fläche ab und wird nach Besetzungsdauer auf der Basis der Tagessätze gestaffelt.