(1) Wird eine widerrechtliche Besetzung festgestellt, so fordert die zuständige Organisationseinheit für Straßendienst, Mobilität oder Vermögensverwaltung den Besetzer/die Besetzerin auf, den besetzten Grund unverzüglich zu räumen und mahnt ihn/sie zur Entrichtung der Strafgebühr laut Artikel 30; dabei wird gemäß Artikel 29 verfahren.