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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. August 2021, Nr. 241)
Verordnung über die Anwendung der Vermögenssteuer für Konzessionen und Genehmigungen

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ART DER BESETZUNG

KOEFFIZIENT

 

Auf den Grundtarif anzuwendender Koeffizient

Wirtschaftliche Tätigkeit

0,10

Nicht wirtschaftliche Tätigkeit

0,04

 

Koeffizienten nach Kategorien

Nicht erschlossenes Gelände

0,40

Teilweise erschlossenes Gelände

0,80

Erschlossenes Gelände

1,00

 

Koeffizienten nach Einwohnern

Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern

1,00

Gemeinden mit über 1.500 und bis zu 10.000 Einwohnern

0,80

Gemeinden mit bis zu 1.500 Einwohnern

0,40

 

Koeffizienten nach Fläche (*)

bis zu 50 m²

1,00

von 50 bis 150 m²

0,10

von 151 bis 500 m²

0,05

von 501 bis 1.000 m²

0,025

über 1.000 m²

0,01

 

Koeffizienten nach Dauer (*)

bis 10 Tage

1,00

11 bis 30 Tage

0,10

31 bis 90 Tage

0,05

91 bis 365 Tage

0,025

über 365 Tage

0,01

 

 

(*) Dieser Koeffizient wird gestaffelt angewandt

 

 

 

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. August 2021, Nr. 33.