(1) Die Gebühr für dauerhafte Besetzungen wird gemäß den in der Konzession festgelegten Modalitäten eingezahlt.
(2) Die Gebühr für zeitweilige Besetzungen wird vor der Erteilung der Genehmigung und in jedem Fall vor Beginn der Bauarbeiten eingezahlt.
(3) Die eingezahlte Gebühr wird nicht rückerstattet, wenn die Besetzung aus Gründen, die dem/der Betroffenen zuzuschreiben sind, nicht erfolgt.