(1) Konzessionen und Genehmigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, sind weiterhin gültig, sofern sie nicht im Widerspruch zu den darin enthaltenden Vorschriften stehen. Die Entrichtung der vom zuständigen Landesamt festgestellten Gebühr kommt einer stillschweigenden Anerkennung der entsprechenden Maßnahmen gleich.
(2) Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Konzessionen und Genehmigungen finden die vorher geltenden einschlägigen Bestimmungen Anwendung. Soweit diese Verordnung günstigere Bestimmungen enthält, werden diese angewandt.