(1) Für zeitweilige Besetzungen, die in Quadratmetern ausgedrückt werden, beträgt der Tagessatz pro Quadratmeter:
a) 2,7404 Euro für die I. Kategorie,
b) 1,3703 Euro für die II. Kategorie.
(2) Für zeitweilige Besetzungen, die in Laufmetern festgesetzt werden, beträgt der Tagessatz pro Laufmeter:
a) 0,0595 Euro für die I. Kategorie,
b) 0,0356 Euro für die II. Kategorie.
(3) Bei Besetzungen für eine Dauer von weniger als 24 Stunden wird der Tarif auf der Basis der effektiven Stunden der Besetzung festgelegt.
(4) Für dauerhafte Besetzungen, die in Quadratmetern ausgedrückt werden, beträgt der Jahrestarif pro Quadratmeter:
a) 46,4678 Euro für die I. Kategorie,
b) 23,2337 Euro für die II. Kategorie.
(5) Für dauerhafte Besetzungen, die in Laufmetern ausgedrückt werden, beträgt der Jahrestarif pro Laufmeter:
a) 0,4171 Euro für die I. Kategorie,
b) 0,2147 Euro für die II. Kategorie.
(6) Der Grundtarif für dauerhafte und zeitweilige Besetzungen der III. Kategorie beträgt 10,00 Euro pro Quadratmeter.
(7) Der Grundtarif wird jährlich in Höhe von 100 Prozent aktualisiert, und zwar auf der Basis des vom Zentralinstitut für Statistik ("ISTAT") am 31. Dezember des betreffenden Vorjahres ermittelten Index der Verbraucherpreise.