(1) Für die Festsetzung der Gebühr werden die in der Konzession oder Genehmigung vorgesehene Art der Besetzung und die betreffende Fläche in Quadrat- oder Laufmetern berücksichtigt. Bei Dezimalstellen über 5 wird aufgerundet, andernfalls wird abgerundet. Besetzungen im Ausmaß von insgesamt weniger als einem halben Quadrat- oder Laufmeter sind gebührenfrei.