(1) Bei Besetzungen für eine Dauer von weniger als 24 Stunden richtet sich die Gebühr nach den beanspruchten Stunden. Bei Besetzungen für eine Dauer von 15 bis 29 Tagen wird die Gebühr um 20 Prozent ermäßigt. Bei Besetzungen für eine Dauer ab 30 Tagen wird die Gebühr um 50 Prozent ermäßigt.