(1) Die geschuldete Mindestgebühr darf nicht weniger als 75,00 Euro ausmachen. Dieser Betrag wird jährlich in Höhe von 100 Prozent aktualisiert, und zwar auf der Basis des vom Zentralinstitut für Statistik ("ISTAT") am 31. Dezember des betreffenden Vorjahres ermittelten Index der Verbraucherpreise.
(2) Ist die Gebühr für zeitweilige Besetzungen höher als die Jahresgebühr für dauerhafte Besetzungen, wird letztere angewandt. Betrifft die zeitweilige Gebühr zwei darauffolgende Jahre, so wird nur eine Jahresgebühr berechnet.