(1) Für Besetzungen vonseiten öffentlicher Versorgungsbetriebe mit Kabeln und Leitungen und für Besetzungen zur Durchführung von Tätigkeiten, die für die Versorgung notwendig sind, beträgt die Gebühr 20 Prozent des Betrages, der folgendermaßen berechnet wird: Einheitstarif von 1,50 Euro multipliziert mit der Gesamtanzahl der Nutzungen der Gemeinden. Die Gesamthöhe der Jahresgebühren darf keinesfalls 800,00 Euro unterschreiten.
(2) Der Betrag laut Absatz 1 wird jährlich in Höhe von 100 Prozent neu berechnet, und zwar auf der Basis des vom Zentralinstitut für Statistik ("ISTAT") am 31. Dezember des betreffenden Vorjahres ermittelten Index der Verbraucherpreise.
(3) Die öffentlichen Versorgungsbetriebe müssen den Organisationseinheiten, welche die diesbezüglichen Verwaltungsakte ausgestellt haben, bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Zahl der Nutzungen, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, mitteilen. Betrieben, die nicht zur Zahlung der Mindestgebühr verpflichtet sind und dieser Mitteilung nicht innerhalb der Fälligkeit des 31. Jänners nachkommen, wird die Gebühr des vorhergehenden Jahres erhöht um 30 Prozent verrechnet.