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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. August 2021, Nr. 241)
Verordnung über die Anwendung der Vermögenssteuer für Konzessionen und Genehmigungen

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ART DER BESETZUNG

KOEFFIZIENT

 

 

Untergrund und Luftraum

5,0

Kioske für die Ausübung einer Handelstätigkeit oder Dienstleistung und entsprechende Parkflächen

0,5

Tankstellen

0,5

Besetzungen für die Ausübung von wirtschaftlichen und damit zusammenhängenden Tätigkeiten (nur dauerhafte Besetzungen)

0,1

Gerüste, Arbeitsgerüste und Baustellen (nur zeitweilige Besetzungen)

0,3

Installierungen für die Durchführung von Schaudarbietungen, Spielen und Unterhaltungsveranstaltungen (nur zeitweilige Besetzungen)

0,1

Zeitweilige Besetzungen durch Kioske oder durch Wanderhändler, durch öffentliche Lokale und durch Landwirte, die ihre Erzeugnisse direkt verkaufen (nur zeitweilige Besetzungen)

0,24

Öffentlicher Grund (nur zeitweilige Besetzungen – dieser Koeffizient wird in all jenen Fällen angewandt, in denen kein Koeffizient vorgesehen ist)

0,4

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. August 2021, Nr. 33.