1. Die Überprüfung der Behelfe gemäß Artikel 1 Absätze 13 und 14 der Anlage 12 zum MRP-Dekret erfolgt durch den Arzt/die Ärztin für Allgemeinmedizin oder den Facharzt/die Fachärztin, der/die die Verschreibung vorgenommen hat, oder durch sein/ihr Arbeitsteam.
2. Der Betrieb kann das eigene Amt für Zivilinvaliden mit der Überprüfung der Behelfe beauftragen und die Mitarbeit von Fachleuten in Anspruch nehmen.
3. Die Behelfe werden nur dann am Wohnort oder in der medizinischen Versorgungseinrichtung überprüft, wenn die Betreuten gehunfähig oder wenn die Behelfe schwer transportierbar oder sperrig sind.
4. Schwer transportierbare oder sperrige Behelfe können stichprobenartig überprüft werden.
5. Die Überprüfung wird innerhalb von 20 Tagen nach dem Übergabetag vorgenommen. Zu diesem Zweck teilt der Lieferant dem Betrieb innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen den Liefertag oder das Speditionsdatum des Behelfs mit. Der Betrieb fordert die betreute Person innerhalb von 15 Tagen ab der erfolgten Lieferung auf, für die Überprüfung vorstellig zu werden. Hat der Lieferant nach Ablauf von 20 Tagen ab Lieferung des Behelfs keine Mitteilung vom Betrieb erhalten, gilt die Überprüfung zwecks Ausstellung der Rechnung und Zahlung als durchgeführt.
6. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass der Behelf nicht der Verschreibung entspricht, ist der Lieferant verpflichtet, die entsprechenden Änderungen vorzunehmen.
7. Die Überprüfung der prothetischen Behelfe kann auch telefonisch oder mittels E-Mail durchgeführt werden. Der E-Mail muss auch das Foto des genehmigten Behelfs beigelegt werden. Die betreute Person wird auf diese Weise dem Sanitätsbetrieb die Annahme des genehmigten prothetischen Behelfs mitteilen.