1. Der Betrieb begleicht die Rechnungen der Lieferfirmen innerhalb von 60 Tagen ab dem Ausstellungsdatum.
2. Bei verspäteter Zahlung muss der Betrieb Verzugszinsen zahlen, die 4 Prozentpunkte höher sind als der gesetzliche Zinssatz.
3. Den Lieferfirmen, die ohne rechtfertigenden Grund die Lieferfristen laut Artikel 5 Absatz 1 und laut den Abkommen auf Landesebene nicht einhalten, wird auf den Betrag der Lieferung, nach Maßgabe der Verzugstage, eine Vertragsstrafe auferlegt, die 4 Prozentpunkte höher ist als der gesetzliche Zinssatz. Den Lieferfirmen, die die Abkommen laut Artikel 18 Absatz 2 unterzeichnet haben, wird für die verspätete Lieferung eine Vergütung im Ausmaß von 80 Prozent des Preises laut MRP-Dekret ausgezahlt. Die Kostendifferenz kann nicht von der Lieferfirma der betreuten Person aufgerechnet werden. Auch den Unterzeichnern der genannten Landesabkommen sind die Verzugszinsen laut Absatz 2 geschuldet.
4. Falls die betreute Person aus irgendeinem Grund verhindert ist, den Behelf abzuholen, dessen Lieferung jedoch vom Betrieb genehmigt wurde, stellt die Lieferfirma die entsprechende Rechnung auch ohne die Empfangsbestätigung der betroffenen Person in folgender Höhe aus:
a) 50 Prozent des gesamten Rechnungsbetrags für probefertige Behelfe,
b) 80 Prozent des gesamten Rechnungsbetrags für probefertige Behelfe, die ein Modell aus Gips oder Kunststoff benötigen,
c) 100 Prozent des gesamten Rechnungsbetrags für abgabefertige Behelfe.
5. Bevor die Rechnung ausgestellt wird, informiert die Lieferfirma den Betrieb über die Unmöglichkeit der Probe oder der Abgabe des Behelfs.