1. Betriebseigene Behelfe, die in den Lagern des Betriebs vorrätig sind, müssen so aufbewahrt werden, dass sie wiederverwendet und den Anspruchsberechtigten in einem einwandfreien Zustand übergeben werden können. Außerdem müssen sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
2. Der Betrieb kann die externe Lieferung eines Behelfs nur dann genehmigen, wenn vorher festgestellt wurde, dass in seinen Lagern kein Behelf mit den vom zuständigen Arzt/von der zuständigen Ärztin verlangten technischen und medizinischen Eigenschaften vorrätig ist.
3. Verschriebene Behelfe können auch in Südtirol ansässigen post-akuten Patienten/Patientinnen gemäß Artikel 75/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, kostenlos bereitgestellt werden sowie schwerbehinderten Personen im Falle einer Betreuung am Wohnort, einer geschützten Entlassung oder einer integrierten Betreuung am Wohnort.