1. Die Genehmigung zur Lieferung des verschriebenen Behelfs wird vom Betrieb ausgestellt. Dieser prüft zuvor die Anspruchsberechtigung des Antragstellers/der Antragstellerin, die Entsprechung zwischen der ärztlichen Verschreibung und den im Tarifverzeichnis kodierten Behelfen sowie, bei Folgelieferungen, die Einhaltung der Erneuerungsmodalitäten und -zeiten. Der Betrieb äußert sich unverzüglich zum Genehmigungsantrag und bei Erstlieferungen innerhalb von 20 Tagen ab Antragstellung.
2. Schweigt der Betrieb, gilt die Genehmigung nach Ablauf dieser Frist als erteilt.
3. Bei der Genehmigung wird auf der Verschreibung der Preis angegeben, den der Betrieb dem Lieferanten für die Lieferung der verschriebenen Behelfe zuerkennt.
4. Im Falle der stillschweigenden Genehmigung entspricht der dem Lieferanten zuerkannte Preis dem angewandten Preis bzw. dem Preis, den der Betrieb festsetzt.