1. Die Entscheidung über etwaige Beschwerden, auch zum Schutz der betreuten Personen, sowie die Überwachung der Einhaltung der auf Landesebene getroffenen Abkommen durch die Lieferfirmen obliegt der von Artikel 33 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehenen Landeskommission für die Entscheidung über die Beschwerden in Bezug auf die Gesundheitsversorgung.
2. Die Beschwerde ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung oder der Mitteilung im Verwaltungswege des jeweiligen Aktes oder ab dem Zeitpunkt einzubringen, an dem die betroffene Person volle Kenntnis des Aktes erlangt hat.