1. Die Lieferung des verschriebenen Behelfs erfolgt innerhalb der Fristen laut Anlage 2 zum Dekret des Gesundheitsministeriums vom 27. August 1999, Nr. 332.
2. Der Hersteller der Behelfe ist verpflichtet, seine Erzeugnisse mit den von den geltenden Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Anweisungen zu versehen. Der Lieferant gibt dem Patienten/der Patientin und eventuell der Pflegeperson – auch schriftlich – ausführliche Anweisungen zur Wartung und Verwendung des gelieferten Behelfs.
3. Bei Übergabe des Behelfs stellt die betreute Person oder ihr Vormund dem Lieferanten eine Empfangsbestätigung aus. Diese ist der Rechnung beizulegen, die an den Betrieb zwecks Rückerstattung übermittelt wird. Sollte der Behelf per Kurier, per Post oder auf sonstige Weise versendet werden, legt der Lieferant der Rechnung eine Kopie des Lieferscheins oder des Frachtbriefs bei.