1. Anrecht auf die Gewährung von prothetischen Behelfen, in der Folge als Behelfe bezeichnet, haben, je nach ihrer Beeinträchtigung, die Personen laut Artikel 18 des Dekrets des Ministerratspräsidenten vom 12. Januar 2017, in der Folge als MRP-Dekret bezeichnet, welche in Südtirol ihren Wohnsitz haben und beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sind.
2. Anrecht haben außerdem die Personen in Erwartung der Anerkennung, auf die die in Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 1980 Nr. 18 vorgesehenen Bedingungen zutreffen, welche in Südtirol ihren Wohnsitz haben und beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sind.
3. Die Bestimmungen laut Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) des MRP-Dekretes gelten auch für all jene Minderjährigen, die auch nur Gefahr laufen, eine Krankheit oder Deformität verschiedenen Grades zu entwickeln.