1. Wiederverwendbare Behelfe laut den Verzeichnissen des MRP-Dekrets und Behelfe, die gemäß Artikel 15 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1992, Nr. 30, in geltender Fassung, zugeteilt werden, werden der betreuten Person leihweise zur Verfügung gestellt; diese verpflichtet sich, sie sauber, in einem anständigen Zustand und funktionsfähig dem Betrieb zurückzugeben, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Die Bestimmungen laut Artikel 9 bleiben aufrecht.