1. Die Erneuerungsmindestfristen sind vom MRP-Dekret festgelegt.
2. Für orthopädische Schuhe gehbehinderter Personen gilt aufgrund des beträchtlichen Verschleißes eine Erneuerungsmindestfrist von zwölf Monaten.
3. Unbeschadet besonderer Fälle dürfen orthopädische Schuhe nicht Erwachsenen verschrieben werden, welche die funktionelle Gehfähigkeit verloren haben.
4. Die Erneuerungsmindestfristen für bestimmte Behelfe sind im Anhang A festgelegt.