1. Hat der Betrieb kein Abkommen für die Lieferung des verschriebenen Behelfs abgeschlossen, so kann die betreute Person, auf der Grundlage der ärztlichen Verschreibung, die Lieferfirma und den Behelf aus der gesamten Produktpalette frei wählen, sofern dieser nicht in den Lagern des Betriebs vorrätig ist.
2. Auf Anfrage der Betroffenen erteilt der Betrieb durch die zuständigen Dienststellen Informationen über die Lieferfirmen.