1. Die Erstverschreibung der Behelfe sowie die Verschreibung der Behelfe laut Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1992, Nr. 30, in geltender Fassung, erfolgt durch einen Facharzt/eine Fachärztin, der/die beim gesamtstaatlichen oder Landesgesundheitsdienst angestellt oder mit diesem vertragsgebunden ist und vorzugsweise im Besitz spezifischer Kompetenzen für die Verschreibung von Prothesen, Orthesen und technischen Hilfsmitteln ist. Der Facharzt/Die Fachärztin verschreibt außerdem die Anpassung und die Personalisierung eines Serienbehelfs.
2. Hörbehelfe (Klasse 22.06) und Sehbehelfe (Klasse 22.03) laut Anlage 2A zum MRP-Dekret werden auch ausschließlich vom Facharzt/von der Fachärztin verschrieben.
3. Die verschreibenden Fachärzte/Fachärztinnen können in ein eigenes vom Südtiroler Sanitätsbetrieb, in der Folge als Betrieb bezeichnet, erstelltes und aktualisiertes Verzeichnis eingetragen werden.
4. Hat sich das Krankheitsbild nicht verändert, so können die folgenden Verschreibungen auch durch den Arzt/die Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. den Kinderarzt/die Kinderärztin freier Wahl sowie durch die Ärzte/Ärztinnen der territorialen Dienste erfolgen, soweit möglich, unter Berücksichtigung des vom Facharzt/von der Fachärztin erarbeiteten Plans zur individuellen Reha-Betreuung.
5. Der Arzt/Die Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. der Kinderarzt/die Kinderärztin freier Wahl sowie die Ärzte/Ärztinnen der territorialen Dienste verschreiben ferner die in den Lagern des Sanitätsbetriebs vorrätigen Behelfe, die Reparaturen an den Behelfen und die Leistungen laut Artikel 1 Absatz 7 der Anlage 12 und laut Verzeichnisse 2A und 2B des MRP-Dekrets mit Ausnahme der Behelfe laut Absatz 2.
6. In der Verschreibung müssen die Beeinträchtigung bzw. Behinderung sowie die Eigenschaften und der Identifikationscode des Behelfs angegeben werden.
7. Die ärztliche Verschreibung erfolgt auf dem vom Betrieb erstellten Formular.