(1) Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe m) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefugt:
„n) Maßnahmen zur Unterstützung von innovativen Startups mittels Gewährung von Beiträgen im Ausmaß von maximal 100 Prozent zur Deckung der laufenden Kosten und für die Dauer von außergewöhnlichen Ereignissen, die zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union führen. Der Beitrag kann als Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C (2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder in Alternative als „de-minimis-Beihilfe“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt werden.“
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 750.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt im Sinne von Artikel 39.