(1) Bezüglich der gemäß Artikel 21-ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen und der entsprechenden Zuschlagsverfahren legt die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge spezifische Mindestschwellen für deren verpflichteten Beitritt und für die Benchmark sowie die Mindestlieferbeträge fest.