(1) Nach Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„8. Angesichts der Tatsache, dass bei telematischen Verfahren nicht nur die Nachverfolgung aller Phasen, sondern auch die Unversehrtheit der elektronischen Umschläge, welche die Angebote enthalten, und die Integrität jedes vorgelegten Dokumentes garantiert ist, besteht keine Pflicht, die Öffnung der Angebote in öffentlicher Sitzung vorzunehmen. Bei herkömmlichen Verfahren sowie bei telematischen Verfahren, welche die Lieferung von Mustern vorsehen, werden öffentliche Sitzungen abgehalten; bei letzteren Verfahren wird die Öffnung der Muster in einer öffentlichen Sitzung vorgenommen. Die Vergabestelle teilt den interessierten Wirtschaftsteilnehmern Datum und Ort der öffentlichen Sitzungen zur Öffnung der Angebote oder der Muster mit.“