(1) Nach Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 11/ter (Mieten für gewerbliche Nutzungen während des epidemiologischen COVID-19-Notstands)
1. Um die wirtschaftliche Erholung von Unternehmen und Wirtschaftsteilnehmern sowie Einzelpersonen zu fördern, ist für den Zeitraum März bis April 2020, oder auf jeden Fall bis zur Wiedereröffnung der Aktivitäten, deren Schließung in den Notfallverordnungen zu COVID-19 vorgesehen ist, für die Nutzung von Liegenschaften im Landeseigentum kein Miet- oder Konzessionszins bzw. keine andere Vergütung geschuldet, falls die betroffenen Subjekte einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im Vergleich zum Umsatz von 2019 erlitten haben.“
(2) In Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, werden die Wörter „, sofern diese die betreffenden Vermögensgüter zur Wahrnehmung ihrer institutionellen Ziele nutzen“ gestrichen.
(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 1.500.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 1.000.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 1.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt im Sinne von Artikel 39.