(1) Unbeschadet der staatlichen Gesetzgebung ist die Ausführung im Dringlichkeitswege auch bei allen Vergabeverfahren für Bau- Dienstleistungs- und Lieferaufträge, zulässig.
(2) Um die ausführenden Unternehmen bei Bauaufträgen zu unterstützen, können, auch in Abweichung der Vertragsbestimmungen, zum Betrag der durchgeführten Arbeiten 60 Prozent des Wertes der zur Ausführung bestimmten Baumaterialien hinzugefügt werden, welche für endgültige Bauten des Bauauftrags verwendet werden und vom Bauleiter/von der Bauleiterin angenommen wurden; dies zum Vertragspreis oder, wenn nicht vorhanden, zu Schätzpreisen.
(3) Um die ausführenden Unternehmen bei Lieferaufträgen zu unterstützen, werden, auch in Abweichung der Vertragsbestimmungen, Anzahlungen im Ausmaß von 80 Prozent des Wertes der erfolgten Lieferungen vorgenommen, welche vom Leiter/von der Leiterin der Auftragsausführung angenommen wurden, auch wenn sie noch nicht inventarisiert worden sind.] 15)