(1) Unbeschadet von Artikel 25 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, kann bei öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, soweit erforderlich, auch aus Gründen des öffentlichen Interesses aufgrund von Gesundheitsnotständen auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung zurückgegriffen werden.