(1) Unbeschadet von Artikel 17 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, können Architekten- oder Ingenieurleistungen und damit verbundene Leistungen bei einem Betrag ab 40.000 Euro und unter 75.000 Euro auch durch Direktauftrag vergeben werden, wobei vorher drei freiberuflich Tätige, sofern vorhanden, konsultiert werden.] 9) 10)