(1) Nach Artikel 7 des Landesgesetzes vom 8. Jänner 1993, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 7/bis (Außerordentliche Maßnahmen)
1. Zur Überbrückung der wirtschaftlichen Krise, bedingt durch den epidemiologischen, durch das SARS-CoV-2-Virus hervorgerufenen Notstand, können die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) angeführten Begünstigungen auch in Abweichung der im selben Buchstaben enthaltenen zeitlichen Begrenzung gewährt werden.
2. Die Begünstigungen laut Absatz 1 werden im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C (2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt.“ 6)
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 4.500.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt im Sinne von Artikel 39.