(1) Unbeschadet von Artikel 26 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden bei Bauaufträgen im Interessenbereich des Landes ab 1.000.000 Euro und unter der EU-Schwelle mindestens fünfzehn Wirtschaftsteilnehmer, sofern vorhanden, zum Verhandlungsverfahren eingeladen.] 11) 12)