(1) Unbeschadet von Artikel 49 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird der Auftragswert von Bauaufträgen sowie von unverzüglich durchzuführenden Dienstleistungs- und Lieferaufträgen zur Berechnung des Betrags der Preisvorauszahlung herangezogen. Dieser Betrag kann bis auf 40 Prozent erhöht werden und ist dem Auftragnehmer innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der tatsächlichen Ausführung zu zahlen.
(2) Die Bestimmung laut Absatz 1 gilt nur für Verträge, die bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes noch nicht abgeschlossen waren.] 16)