(1) Die Bestimmungen [der Artikel 14, 15, 16, 18 und 19] sind Sonderbestimmungen zur Bewältigung des durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Gesundheits- und Wirtschaftsnotstandes, sodass sie ab dem 1. Juli 2023 keine Anwendung mehr finden. 19) 20)