1. Die Gastfamilie kann aus einem verheirateten oder unverheirateten Paar mit oder ohne Kinder oder einer Einzelperson bestehen.
2. In der Regel erfolgt die Anvertrauung außerhalb der Familiengemeinschaft der anvertrauten Person, zu der kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Die Anvertrauung kann jedoch auch innerhalb der Familie erfolgen, und zwar an Verwandte ab dem vierten Grad, wenn die Sozialdienste dies für zweckmäßig halten. Die Anvertrauung an Verwandte bis zum dritten Grad darf hingegen nur in sozialpädagogisch begründeten Ausnahmefällen verfügt werden oder falls es für zweckmäßig erachtet wird, ein Projekt fortzusetzen, das im Rahmen der sozialpädagogischen Grundbetreuung für Minderjährige begonnen wurde.
3. Die Gastfamilie muss
a) über angemessene Räumlichkeiten verfügen, um eine weitere Person im eigenen Wohnraum aufnehmen zu können, und die Benutzbarkeit der Wohnung entsprechend den Bedürfnissen der anvertrauten Person gewährleisten,
b) über die Zeit und Bereitschaft verfügen, einen Menschen auf seinem Lebensweg zu unterstützen und zu begleiten und ihm bei der Entwicklung und Erhaltung sozialer Kompetenzen und Beziehungen beizustehen,
c) sich der eigenen Rolle und Verantwortung gegenüber der anvertrauten Person und deren Herkunftsfamilie bewusst sein,
d) bereit sein, mit dem Netzwerk der Dienste und Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die am jeweiligen individuellen Projekt beteiligt sind.
4. Einer Gastfamilie dürfen zeitgleich nicht mehr als drei Personen anvertraut werden.