1. Die Anvertrauung durch Unterbringung bei Familien ist eine Alternative zur Unterbringung in einer stationären oder teilstationären sozialen Wohneinrichtung und unterliegt der Tarifbeteiligung durch die Nutzer/Nutzerinnen und Familienangehörigen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltenden Fassung.
2. Die Höhe der Tarifbeteiligung wird festgelegt, indem Folgendes berücksichtigt wird:
a) für die Entrichtung des Tagestarifs: die wirtschaftliche Lage der anvertrauten Person und der entsprechenden verpflichteten Familiengemeinschaft sowie die vereinbarte Form der Anvertrauung,
b) für den Tarifanteil, der als Ergänzung zur Vergütung zugunsten der Gastfamilie zu entrichten ist: die Pflegeeinstufung oder das bezogene Begleitungsgeld.
3. Die Tarifanteile werden jährlich von der Landesregierung zusammen mit dem Grundbetrag festgelegt.